14. April 2012

Entwick­lung der Mini­jobs und Gleit­zone 2012

Nach den Plänen der Regie­rungs­ko­ali­tion soll die Entgelt­grenze für die Mini­jobs ab 2012 auf 450 EUR erhöht werden. Ebenso soll die Gleit­zone ange­passt werden. Die Gleit­zo­nen­re­ge­lung soll nach den aktu­ellen Plänen demnächst für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten. Voraus­sicht­lich werden diese Erhö­hungen frühes­tens zum 01.04. oder zum 01.07.2012 in Kraft treten.

Defi­ni­tion des Mini­jobs. Eine gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn das Arbeits­ent­gelt regel­mäßig im Monat 400 EUR nicht über­schreitet. Das regel­mä­ßige monat­liche Arbeits­ent­gelt ermit­telt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäf­ti­gung gegen Arbeits­ent­gelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzu­setzen. Das regel­mä­ßige monat­liche Arbeits­ent­gelt darf durch­schnitt­lich im Jahr 400 EUR nicht über­steigen. Das entspricht einer Verdienst­grenze von maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durch­ge­hender mindes­tens 12 Monate dauernder Beschäf­ti­gung. Dem regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ver­dienst sind auch einma­lige Einnahmen hinzu­zu­rechnen, die mit hinrei­chender Sicher­heit mindes­tens einmal jähr­lich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weih­nachts­geld oder Urlaubs­geld.

Anpas­sung Mini­jobs. Zur Verbes­se­rung der sozialen Absi­che­rung soll der Grenz­wert von 400 EUR auf 450 EUR monat­lich ange­hoben werden. Ferner ist vorge­sehen, dass die gering­fügig entlohnt Beschäf­tigten künftig grund­sätz­lich renten­ver­si­che­rungs­pflichtig sind. Aus eigenen Mitteln soll dabei der pauschale Renten­ver­si­che­rungs­bei­trag des Arbeit­ge­bers (15 %) bis zum Beitrags­satz der Renten­ver­si­che­rung auf (2012 = 19,6 %, Arbeit­neh­mer­an­teil somit 4,6 %) aufge­stockt werden. Auf Antrag wird jedoch eine Versi­che­rungs­frei­heit gewährt. Derzeit sind gering­fügig entlohnt Beschäf­tigte in der Regel renten­ver­si­che­rungs­frei. Sie können jedoch auf Wunsch versi­che­rungs­pflichtig werden.

Defi­ni­tion der Gleit­zone. Arbeit­nehmer sind in der soge­nannten Gleit­zone beschäf­tigt, wenn ihr regel­mä­ßiges monat­li­ches Arbeits­ent­gelt zwischen 400,01 EUR und maximal 800,00 EUR liegt. Bei mehreren Beschäf­ti­gungen ist das insge­samt erzielte Arbeits­ent­gelt maßge­bend.

Während gering­fü­gige Beschäf­ti­gungen mit einem Arbeits­ent­gelt bis zu 400,00 EUR im Monat versi­che­rungs­frei bleiben, sind Beschäf­ti­gungen in der Gleit­zone versi­che­rungs­pflichtig.

Aller­dings hat der Arbeit­nehmer nur einen redu­zierten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 EUR ca. 10 Prozent des Arbeits­ent­gelts und steigt auf den vollen Arbeit­neh­mer­bei­trag von ca. 21 Prozent bei 800,00 EUR Arbeits­ent­gelt an. Der Arbeit­geber hat dagegen stets den vollen Beitrags­an­teil zu tragen. Die Rege­lung zur Gleit­zone gilt jedoch nicht für Auszu­bil­dende sowie für Teil­nehmer am frei­wil­ligen sozialen oder frei­wil­ligen ökolo­gi­schen Jahr. Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse mit einem Arbeits­ent­gelt in der Gleit­zone begründen grund­sätz­lich Versi­che­rungs­pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jewei­lige Kran­ken­kasse des Arbeit­neh­mers als Einzugs­stelle für die Meldungen zur Sozi­al­ver­si­che­rung und den Einzug der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge zuständig.

Anpas­sung Gleit­zone. Im Gespräch ist eine Erhö­hung der Entgelt­grenze im Rahmen der Gleit­zone. Die Gleit­zo­nen­re­ge­lung soll für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten. Even­tuell sollen sogar Entgelte bis zu 900 EUR monat­lich der Gleit­zone zuzu­ordnen sein.